Vertragsrecht und Störungen
Nichtigkeit
Ein Rechtsgeschäft ist sofort ungültig, wenn es gegen das Gesetz verstößt. Beispiele sind:
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Geschäftsunfähigkeit: Verträge mit Kindern unter 7 Jahren.
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Formmangel: Ein Grundstückskauf ohne Notar.
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Gesetzeswidrigkeit: Ein Vertrag über illegalen Dope-Handel.
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Sittenwidrigkeit: Wucherzinsen (z. B. 50% Zinsen pro Monat).
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Scheingeschäft: Man tut nur so, als ob man verkauft, um Steuern zu sparen.
Anfechtbarkeit
Das Geschäft ist gültig, bis jemand "Stopp" sagt. Wird erfolgreich angefochten, gilt das Geschäft als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).
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Irrtum: Man hat sich verschrieben, vertippt oder meinte etwas ganz anderes (Inhaltsirrtum).
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Falsche Übermittlung: Die Mail oder der Bote hat den Preis falsch weitergegeben.
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Arglistige Täuschung: Der Verkäufer verschweigt bewusst einen Unfallschaden am Auto.
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Widerrechtliche Drohung: "Unterschreib, oder es kracht."
Leistungsstörungen: Verzug
Lieferungsverzug (Schuld des Verkäufers)
Der Verkäufer liefert nicht zum vereinbarten Termin.
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Voraussetzung: Die Lieferung muss fällig sein, eine Mahnung ist erfolgt (außer bei Fixgeschäften, da erübrigt sich die Mahnung) und der Verkäufer trägt die Schuld.
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Rechte des Käufers:
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Bestehen auf Lieferung + Schadensersatz wegen Verzögerung.
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Rücktritt vom Vertrag (meist nach angemessener Nachfrist).
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Schadensersatz statt der Leistung.
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Zahlungsverzug (Schuld des Käufers)
Der Käufer zahlt den Kaufpreis nicht rechtzeitig.
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Die 30-Tage-Regel: Verbraucher geraten spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug, wenn darauf hingewiesen wurde.
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Die Mahnung: Sie ist die eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, zu zahlen.